Baumschutzsatzung: Was ist verboten?

Bäume sind ein wichtiger Bestandteil des Ökosystems und werden deshalb von Baumschutzsatzungen vor unnötigen und übermäßigen Baumfällungen geschützt. Jede Stadt oder Gemeinde kann eine eigene Baumschutzsatzung aufstellen, daher gibt es keine einheitlichen Regelungen. Dennoch gibt es einige Punkte, die geläufig sind und in fast allen Baumschutzsatzungen mehr oder minder vorkommen. In diesem Ratgeberbeitrag erfahren Sie, was üblicherweise in einer Baumschutzsatzung verordnet ist.

Baumschutzsatzung

Inhaltsverzeichnis

Baumschutzsatzungen: Baumumfang und Baumart

Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 39 Abs. 5 Nr. 2) ist das Baumfällen oder der Rückschnitt im eigenen Garten erst einmal grundsätzlich erlaubt. Da jede Stadt oder Gemeinde jedoch ihre eigene Baumschutzsatzung aufstellen kann, müssen Sie vorab nachprüfen, ob das auch für Ihren Ort gilt. 

In den meisten Baumschutzsatzungen ist vor allem der Baumumfang ein wichtiges Kriterium für den Schutz eines Baumes. Häufig beginnt dieser bei 60 bis 80 cm Stammumfang, aber es gibt auch einige Satzungen, die bereits bei 40 cm Stammumfang anfangen oder erst bei 100 cm Umfang ansetzen. Der Umfang des Stammes wird oberhalb des Wurzelansatzes gemessen, aber auch hier kann je nach Baumschutzverordnung ein exakter Wert vorgegeben sein (z. B. in 100 cm Höhe). Bäume, die den verordneten Wert erreichen oder übersteigen, sind erst einmal als schützenswert eingestuft und können nicht ohne Weiteres gefällt werden. 

Des Weiteren ist auch die Baumart relevant bei der Beurteilung, ob ein Baum unten die Satzung fällt. In vielen Fällen sind Obstbäume als nicht schützenswert eingestuft und dürfen daher gefällt werden. Aber auch hier Achtung: In manchen Städten und Gemeinden fallen bestimmte Arten dennoch unter den Baumschutz, wie z. B. Esskastanien. 

Baumschutz

Darf ich meine Bäume zurückschneiden?

Laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 39) dürfen Sie Bäume zwischen dem 1. März und 30. September nicht umfangreich zurückschneiden. Schonendere Maßnahmen zur Baumpflege, wie etwa Form- und Pflegeschnitte, sind ganzjährig erlaubt, sofern die bei Ihnen geltende Baumschutzsatzung nicht anderes vorschreibt.

 

Jahreszeit beachten

Vom 1. März bis zum 30. September gilt ein generelles Fällverbot, welches nur in dringenden Ausnahmefällen per Genehmigung aufgehoben wird. Auch der Rückschnitt ist in dieser Zeitspanne nicht überall erlaubt. Dies dient vor allem dem Schutz brütender Vögel. Ohne eine explizite Genehmigung für das Baumfällen müssen Sie mit erheblichen Strafen rechnen – mancherorts drohen Strafen in Höhe von bis zu 50.000 €. So mancher Baumbesitzer greift in solchen Situationen zu härteren Mitteln, wie etwa Chemikalien oder Nägeln. Aber auch die mutwillige Beschädigung eines Baumes wird mit Bußgeldern verhängt. Oftmals hilft nur warten oder die Nennung eines besonders triftigen Grundes, wie etwa starke Sturmschäden.

Ausnahmen von der Baumschutzsatzung

Neben den bereits genannten Ausnahmen gibt es noch einige weitere, die das Fällen eines Baumes trotz Baumschutzsatzung ermöglichen, darunter:

  • Wenn Bäume eine Gefahr für Menschen und Sachen darstellen und die Gefahrensituation nicht mit zumutbarem Aufwand (z. B. Abschneiden eines Astes) behoben werden kann. 
  • Wenn die Bäume krank und nicht unter zumutbaren Aufwandbar heilbar sind.
  • Wenn ein öffentliches Interesse darin besteht und keine andere Option infrage kommt.
  • Wenn öffentlich-rechtliche Regelungen ein Beseitigung erfordern.
  • Wenn die nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nur stark eingeschränkt möglich ist.

Wenn Sie einen Baum fällen dürfen, sollten Sie dies allerdings nicht unüberlegt angehen. Unsere Anleitung zum richtigen Baum fällen erklärt, wie Sie beim Baumfällen vorgehen sollten.

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Kann ich einen störenden Baum fällen?

Privatpersonen möchten Bäume vor allem dann fällen, wenn Sie sich störend auf Ihren Alltag auswirken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Baum für zu viel Schatten sorgt und den Lichteinfall ins Haus blockiert. Ein anderer häufiger Fall sind Mehraufwand durch herabfallendes Laub oder Nadeln und Zapfen. Auch für diese Fälle sollten Sie dringend einen Blick in die für Sie geltende Baumschutzsatzung setzen. Einige Städte und Gemeinden sind strikt gegen eine Baumfällung, während andere in besonders schweren Fällen die Baumfällung gestatten. Aber Achtung: Häufig wird ein Ersatzbaum an anderer Stelle eingefordert, um den Baumverlust auszugleichen.

Baum fällen: Genehmigung einholen

Eine Genehmigung ist also in den meisten Situationen erforderlich. Einige Städte und Gemeinden bieten Formulare an, während Sie Ihren Antrag anderorts formlos stellen können. Neben einer guten Begründung, sollten Sie auch daran denken, dass Sie oftmals auch Nachweise erbringen müssen, darunter:

  • Lageplan des Baumes
  • Grundriss des Grundstückes
  • Anzahl der vorhandenen Bäume
  • Nennung des Baumumfangs
  • Fotos des Baumes

Weiteres zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag zur Baum fällen Genehmigung.

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